Zulassung
Gewerbeordnung § 34c
Wir verfügen über eine behördliche Erlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung zur Ausübung unserer Tätigkeit als Immobilienmakler. Diese umfasst die Vermittlung des Abschlusses (Vermittlermakler) oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss (Nachweismakler) von Verträgen über Grundstücke und Immobilien, grundstückgleiche Rechte, vermietete Wohnräume und gewerbliche Räume.